RS UVS Kärnten 1992/08/25 KUVS-816/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1992
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Rechtssatz

Wer seinen Hund nicht an die Leine legt, sodaß dieser frei herumlaufen konnte, eine Person verbellte und danach wieder in die Räumlichkeiten des Hundehalters zurückkehrt, verwirklicht eine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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