RS UVS Kärnten 1992/09/07 KUVS-937-942/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Anwendung von § 20 VStG ist zu verneinen, wenn der Beschuldigte eine Fülle (wenn auch nicht einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen hat, da das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen kein Milderungsgrund und auch kein Anhaltspunkt für die Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschuldigten vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten