RS UVS Wien 1992/09/08 02/32/57/92

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird weder durch das Schreiben des Direktors der Höheren Internatsschule des Bundes G vom 7.8.1992, Zahl 1066/92/U/ME, noch durch die in diesem Schreiben enthaltene telefonische Mitteilung des Leiters der Abteilung I/III des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für sich allein betrachtet die von der Beschwerdeführerin bzw von ihrem gesetzlichen Vertreter behauptete faktische Auswirkung, nämlich der Schulausschluß der Beschwerdeführerin, erzielt. Eine unmittelbare Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt liegt schon deswegen nicht vor, weil diese Mitteilung der Beschwerdeführerin gar nicht unmittelbar zugekommen ist; vielmehr wurde diese telefonische Mitteilung dem Direktor der betreffenden Schule gegenüber gemacht. Doch selbst wenn die Mitteilung der Beschwerdeführerin gegenüber gemacht worden wäre, wäre sie (da telefonisch erfolgt) nicht unmittelbar.

Einer bloßen Mitteilung (mag sie nun auf telefonischem Wege - wie im gegenständlichen Fall - oder schriftlich oder auf andere Weise erfolgen) fehlt es aber auch an Zwangscharakter:

Im vorliegenden Fall wird weder durch das Schreiben des Direktors der Höheren Internatsschule des Bundes G vom 7.8.1992, Zahl 1066/92/U/ME, noch durch die in diesem Schreiben enthaltene telefonische Mitteilung des Leiters der Abteilung I/III des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für sich allein betrachtet die von der Beschwerdeführerin bzw von ihrem gesetzlichen Vertreter behauptete faktische Auswirkung, nämlich der Schulausschluß der Beschwerdeführerin, erzielt. Eine unmittelbare Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt liegt schon deswegen nicht vor, weil diese Mitteilung der Beschwerdeführerin gar nicht unmittelbar zugekommen ist; vielmehr wurde diese telefonische Mitteilung dem Direktor der betreffenden Schule gegenüber gemacht. Doch selbst wenn die Mitteilung der Beschwerdeführerin gegenüber gemacht worden wäre, wäre sie (da telefonisch erfolgt) nicht unmittelbar.

Einer bloßen Mitteilung (mag sie nun auf telefonischem Wege - wie im gegenständlichen Fall - oder schriftlich oder auf andere Weise erfolgen) fehlt es aber auch an Zwangscharakter:

Die Befürchtung des Eintrittes eines zukünftigen, in Wahrheit noch ungewissen, Ereignisses ist jedenfalls nicht mit seinem Vollzug gleichzusetzen.

Schlagworte
Platzgebühren; Internat; Nichtbezahlung; Schule; Schulausschluß; Schulunterricht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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