RS UVS Kärnten 1992/09/09 KUVS-862/1/92

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Veröffentlicht am 09.09.1992
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Rechtssatz

Eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, daß eine Sicherung des Verfahrens überhaupt geboten ist. Entbehrt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Gründe, warum sich die Behörde veranlaßt sieht, für die Sicherung durch Verfall auch zu sorgen und die Akte lediglich Anzeige und ein Gutachten neben dem bekämpften Bescheid enthalten, ist der Berufung Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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