RS UVS Kärnten 1992/09/14 KUVS-410/2/92

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Rechtssatz

Da nur faktische Amtshandlungen individuell normativen Inhaltes, die ihrer Natur nach durch ein Rechtsmittel im Verwaltungsvefahren nicht bekämpft werden können, der Rechtsweg der Anfechtung zum Unabhängigen Verwaltungsenat offen steht, ist eine erhobene Beschwerde gegen einen formellen Bescheid - vorliegend Ablehnung der aufschiebenden Wirkung - der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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