RS UVS Wien 1992/09/15 02/32/62/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Rechtssatz

Ein (uneingeschränktes) Recht auf den Besuch einer bestimmten Schule kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Ein Rechtsanspruch auf Besuch einer gebührenpflichtigen Schule ohne Leistung der Gebühren besteht nicht.

Schlagworte
Schule; Schulunterricht; Internat; Gebühren; Ausschluß; Konvention zum Recht des Kindes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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