RS UVS Niederösterreich 1992/09/28 Senat-NK-91-041

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Rechtssatz

Wird für zwei Delikte eine Gesamtstrafe verhängt, dann ist eine Aufteilung durch die Berufungsbehörde unzulässig, wenn keinerlei Hinweise dafür bestehen, welche Beträge die Behörde I. Instanz für die angelasteten Delikte vorgesehen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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