RS UVS Niederösterreich 1992/09/29 Senat-ME-92-015

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Dazu: VwGH vom 16.12.1992 Zl. 92/02/0317 Beschwerde als unbegründet abgewiesen Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Durchführung der Atemluftprobe besteht so lange, als ein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist. Eine Rückrechnung ist auch auf ein zwei Stunden zurückliegendes Lenken möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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