RS UVS Vorarlberg 1992/09/30 1-284/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden, und zwar nur im Vermögen einer Person, entstanden ist, besteht für letztere keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (vgl. VwGH 9.9.1968, 620/68). Noch allgemeiner gefaßt setzt nach Auffassung des Verwaltungssenates die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 StVO voraus, daß ein Unfall vorliegt, der die Sphäre von mindestens 2 Seiten (Verursacher und Geschädigter) betrifft. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich ein Schaden am Pkw der Bekannten des Beschuldigten entstanden und hat diese gewußt, daß der Beschuldigte mit ihren Pkw-Schlüsseln ihr Fahrzeug aufsucht. Der Beschuldigte ist daher im vorliegenden Zusammenhang der Sphäre der Geschädigten zuzurechnen, sodaß die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO nicht zur Anwendung kommen konnte. Vielmehr wäre im konkreten Fall der Beschuldigte allenfalls gemäß der Bestimmung des § 102 Abs. 7 des KFG zu bestrafen gewesen, wonach ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges ist, Unfälle, die mit der Benützung dieses Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer bekanntzugeben hat.

Schlagworte
Verständigungspflicht nach Unfall, Zurechnung des Lenkers zur Sphäre des Geschädigten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten