RS UVS Kärnten 1992/10/01 KUVS-871/3/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Rechtssatz

Verrichtet ein Unternehmer im zweiten Obergeschoß Fliesenverlegungsarbeiten in Badezimmern und muß dieser Ort über Stiegen aufgesucht werden, an welchen die provisorischen Geländer fehlen, ist der Unternehmer für das Fehlen dieses Geländers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Sinn und Zweck arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften darin bestehen, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen, insbesondere an jenen Stellen, an denen eine Absturzgefahr besteht, Schutzeinrichtungen anzubringen, was bei Nichtanbringen provisorischer Geländer auch dann der Fall ist, wenn die eigentlichen Arbeiten (Verlegen von Fliesen in Badezimmern) nicht im Gefahrenbereich der Stiege verrichtet werden. Die Schutzbestimmungen von Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung richten sich nämlich an Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich der Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, auf Baustellen durch Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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