Ist erwiesen, daß der ortsunkundigte Beschuldigte ein notwendiges Wendemanöver auf einer stark frequentierten Straße um sich wieder rasch in den fließenden Verkehr einzuordnen und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern vornahm, und dabei Quietschlärm der Reifen erzeugte, verwirklicht nicht die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 4 iVm § 134 Abs 1 KFG.