RS UVS Kärnten 1992/10/06 KUVS-933/4/92

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Rechtssatz

Ein Diplomforstingenieur ist wegen der aus seiner beruflichen Stellung sich ergebenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, bei Errichtung einer Bringungsanlage zumindest der in § 64 Abs 1 lit e des Forstgesetzes festgelegten Meldepflicht nachzukommen. Unterläßt er dies, unternimmt er nicht sämtliche ihm zumutbare Vorkehrungen und verwirklicht die diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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