Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wer mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehend anzusehen ist, stellt sich das zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges, in dessen Folge andere Fahrzeuglenker genötigt sind, den Fahrstreifen zu wechseln, als zu einem im Zuge dieser Fahrstreifenwechsel stattfindenden Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehend dar, steht es doch sowohl in einem örtlichen wie auch zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang zum Verkehrsunfall.