Wenn sich ein Fahrzeuglenker mit der Auskunft, er sei auf Grund der von ihm vor der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsdarstellung nicht Unfallbeteiligter und somit nicht meldepflichtig im Sinne des §4 Abs5 StVO begnügt, und keinen weiteren Versuch macht, seiner Meldepflicht nachzukommen, so hat er damit seinen rechtlichen Pflichten nicht entsprochen. Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind so lange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Nur beim Nachweis der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solcher Meldungsversuche ist dem Täter zuzubilligen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein derartiger Nachweis ist aber mit der Behauptung einer unrichtigen Auskunft durch die Behörde einem geprüften Kraftfahrzeuglenker, der die einschlägigen Verwaltungsvorschriften kennen muß, gegenüber, nicht erbracht. Im übrigen spricht auch die Rechtfertigung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung (er sei nicht Unfallbeteiligter gewesen, er habe ohnedies die Möglichkeit eingeräumt, daß die Unfallbeteiligten durch Nachfrage die Person des Zulassungsbesitzers des von ihm gelenkten Fahrzeuges feststellen konnten und sei dadurch seinen Pflichten im Sinne obiger Gesetzesbestimmung nachgekommen), nicht dafür, daß der Beschuldigte ernsthaft versucht hat, seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachzukommen.