RS UVS Oberösterreich 1992/10/14 VwSen-100752/5/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Wiederaufnahme des Verfahrens- Rechtzeitigkeit

des Antrages

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 17.  März 1992 wegen § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960 bestraft. Am 16. Juni 1992 beantragte er Wiederaufnahme des Verfahrens; der Antrag wurde als verspätet zurückgewiesen - Berufung.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Mai 1992 wurde der Berufungswerber wegen § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und § 94 Abs.1 StGB verurteilt, wobei kein Schuldspruch im Sinne des Strafantrages wegen § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z.2) StGB erfolgte. Der öffentliche Ankläger gab nach der Urteilsverkündung keine Erklärung ab, der Berufungswerber verzichtete auf ein Rechtsmittel. Die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht wurde ihm am 3. Juni 1992 zugestellt; dies sei nach seiner Auffassung der für den Wiederaufnahmeantrag maßgebende Zeitpunkt.

 

In rechtlicher Hinsicht vermag der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung des Rechtsmittelwerbers deshalb nicht zu folgen, weil ihm am 12. Mai 1992 das in Rede stehende Gerichtsurteil (und ein damit verbundener Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs.1 AVG) nachweislich zur Kenntnis gelangt ist. Wohl aus diesem Grund hat der Rechtsmittelwerber auch im Wiederaufnahmeantrag vom 15. Juni 1992 den 12. Mai 1992 (Datum der Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung) als maßgeblichen Zeitpunkt angeführt.

 

Die Frage der Rechtskraft ist im gegenständlichen Fall deshalb ohne Belang, weil die Verkündung des Urteils nicht als Bekanntmachung einer Rechtsansicht anzusehen ist, sondern es sich dabei um einen definitiven Akt der Rechtsprechung handelt, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs.1 AVG dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern die effektive Grundlage für einen Wiederaufnahmeantrag gibt, dessen tatsächliches Vorliegen die zur Entscheidung darüber berufene Instanz zu prüfen hat. Abgesehen davon ist das Gerichtsurteil im Hinblick auf § 88 Abs.1 und 4 erster Fall StGB im Gegensatz zum Strafantrag lautend auf § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z.2) StGB keine als Vorfrage gemäß § 69 Abs.1 Z.3 AVG anzusehende Entscheidung, sodaß die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht von der Rechtskraft dieser Entscheidung abhängig war.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt somit die Auffassung, daß mit der nachweislichen Kenntniserlangung des behaupteten, im Gerichtsurteil liegenden Wiederaufnahmegrundes am 12. Mai 1992 die zweiwöchige Frist für die Antragstellung gemäß § 69 Abs.2 AVG zu laufen begonnen und der am 16. Juni 1992 zur Post gebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet anzusehen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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