RS UVS Oberösterreich 1992/10/15 VwSen-420021/13/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Verweis auf VfSlg 2068/1950; VfSlg 5562/1967; VfSlg 9665/1983; VfSlg 10356/1985; VfSlg 10379/1985; VfSlg 10388/1985; VwGH v. 22.9.1987, Zl. 87/11/0044; VwGH v. 23.9.1992, Zl. 91/19/0162; VwSen-420010 v. 29.4.1992; s.a. EGMR v. 16.12.1992, A/251-B = Newsletter 1/93, 17f. Rechtssatz

Ein Bescheid bedarf zu seiner tatsächlichen Vollstreckbarkeit einer vorhergehenden bescheidmäßigen Vollstreckbarkeitsverfügung; liegt diese nicht vor, so können die gesetzten Zwangsakte nicht als im Rahmen eines Vollstreckungsverfahren ergangen, sondern müssen als eine eigenständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, durch die nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Unter den Schutz des Eigentums fallen alle vermögenswerte Privatrechte, insbesondere auch das aus einem Kaufvertrag erfließende Recht des Käufers auf Erwerbung des Eigentums. § 72 Abs. 1 lit.d und e WRG ermächtigen die Behörde zu einem unmittelbaren Vorgehen ohne vorausgehende Bescheiderlassung und schränkt entsprechend dem in Art. 5 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt die Dispositionsbefugnis des Grundeigentümers ein; ein Recht der Behörde auf Betretung des Grundstückes und auf Entnahme von Bodenproben besteht jedoch iSd in § 72 Abs. 1 WRG explizit zum Ausdruck gebrachten Verhältnismäßigkeitsprinzips nur insoweit, als dies zur Wahrung öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist. Rechtswidrige Heranziehung des § 72 Abs. 1 lit. d und e WRG, wenn objektiv besehen Gefahr in Verzug nicht vorliegt und seitens der belangten Behörde der Termin zur Entnahme von Bodenproben schon längere Zeit vorher mit Sachverständigen koordiniert, andererseits die Grundstückseigentümerin davon jedoch faktisch erst am Vortag verständigt wurde und so keine Gelegenheit mehr hatte, sich mit ihrem Rechtsbeistand in Verbindung zu setzen. Betreten des Grundstückes gegen den Willen der Grundstückseigentümerin durch Aufschneiden eines Maschendrahtzaunes sowie Entnahme von Bodenproben unter diesen Umständen unverhältnismäßig iSd § 72 Abs. 1 WRG iVm Art. 8 Abs. 2 MRK (wobei auch eine Betriebsstätte unter den Begriff der "Wohnung" iS dieser Bestimmung fällt), aber kein Eingriff in die Grundrechtssphäre. Keine Beschränkung des UVS im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf die vom Beschwerdeführer geltendgemachten Beschwerdepunkte. Stattgabe.

Schlagworte
Maschendrahtzaun, Aufschneiden eines; Probebohrungen; Sachbeschädigung - Zivilgericht.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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