RS UVS Oberösterreich 1992/10/19 VwSen-400147/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Verweis auf VwSen-400020 v. 27.5.1991. Rechtssatz

Zurückweisung einer Schubhaft, wenn diese weder

eine Sachverhaltsdarstellung noch das Begehren enthält, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, nämlich die Tatsache der Festnahme und Anthaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, festzustellen. Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe, weil für das Schubhaftverfahren im Gesetz keine Verfahrenshilfe vorgesehen ist.

Schlagworte
Verfahrenshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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