RS UVS Wien 1992/10/20 02/32/3/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Die Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien war daher mangels Vorliegens des Beschwerdegegenstandes (= mangels Vorliegens der vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlung durch Stöße und Fußtritte) als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Mißhandlungen; erniedrigende und unwürdige Behandlung; Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms; Verweigerung der Verständigung eines Rechtsbeistandes; Kostenzuspruch gemäß §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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