RS UVS Kärnten 1992/10/21 KUVS-943/2/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Rechtssatz

Die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet eine dem Fahrer erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung. Die Angaben eines Sicherheitswachebeamten als Meldungsleger zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto genügen als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit. Absolute Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet dient der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsverkehr regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei nicht zuletzt auch durch das unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straße in Ortschaften immer wieder ergeben. Ein Fahrzeuglenker darf daher unter keinen Umständen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Im übrigen darf die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Verhältnissen ausgenützt werden. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 65 % bewirkt eine erhebliche Gefährdung schutzwürdiger Interessen, nämlich der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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