RS UVS Kärnten 1992/10/28 KUVS-1118/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Überladung von ca 2.200 kg kann der Hinweis des Beschuldigten seinen Fahrer vertraut zu haben, daß dieser die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachten wird, den Zulassungsbesitzer nicht entlasten, da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht nur verpflichtet ist, seinem Fahrer entsprechende Anweisungen zu geben, sondern er auch verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Anweisungen entsprechend zu überwachen (Kontrollsystem).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten