Bei Überladung von ca 2.200 kg kann der Hinweis des Beschuldigten seinen Fahrer vertraut zu haben, daß dieser die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachten wird, den Zulassungsbesitzer nicht entlasten, da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht nur verpflichtet ist, seinem Fahrer entsprechende Anweisungen zu geben, sondern er auch verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Anweisungen entsprechend zu überwachen (Kontrollsystem).