RS UVS Kärnten 1992/10/28 KUVS-967/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Mündliche Dienstanweisungen exkulpieren insbesondere dann nicht, wenn nicht bewiesen ist, daß die Einhaltung dieser Dienstanweisung nicht gehörig überwacht und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindert werden können. Für den Fall der Abwesenheit des Zulassungsbesitzers hat dieser sich tauglicher Personen zu bedienen, die diese Überwachung vornehmen. Im Zweifel darf nur eine solche Menge geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes, das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was allenfalls voraussetzt, daß nur ein Lenker mit entsprechenden fachlichen Kenntnisses beschäftigt wird oder die Mitwirkung einer fachkundigen Person sichergestellt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten