RS UVS Kärnten 1992/11/02 KUVS-1031/3/92

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Veröffentlicht am 02.11.1992
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Rechtssatz

Die Höhe der Strafdrohung des § 9 Abs 1 Aidsgesetzes wird mit dem Interesse der Hintanhaltung der Verbreitung von Aids bzw der Infektion mit dem LAV/HTLV III begründet. Bei Aids handelt es sich seit einigen Jahren weltweit um ein mit zunehmender Häufigkeit auftretendes, erworbenes Immundefektsyndrom, eine äußerst übertragbare Krankheit, bei der die Hauptgefahr der Übertragung mit dem Gesamtbegriff "Geschlechtsverkehr" umrissen werden kann, wobei bestimmte Sexualpraktiken im Vordergrund stehen. Das Aidsgesetz setzt daher im Hinblick auf die spezifischen epidemiologischen Gegebenheiten von Aids seinen Schwerpunkt in der Prävention, wobei vor allem die Beratung und Information zur Hintanhaltung der Verbreitung dieser Erkrankung bzw der Infektion mit dem Virus LAV/HTLV III im Vordergrund steht. Wer eine Verwaltungsübertretung dieser Art begeht, verwirklicht schwerste Schädigung schutzwürdiger Interessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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