RS UVS Vorarlberg 1992/11/04 1-276/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
beobachten
merken
Beachte
vgl. VwGH 16.2.1979, 134/79 Rechtssatz

Im konkreten Fall lag kein Ereignis vor, das den Berufungswerber hinderte, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Verspätung der Berufung beruht allein darauf, daß der Berufungswerber diesen Schriftsatz nicht bei der zuständigen Behörde (Bezirksgericht statt Bezirkshauptmannschaft) eingebracht hat. Die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens - sei es nun verschuldet oder unverschuldet - können durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beseitigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Versäumung einer Frist vor, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre, wenn ein Schriftstück am letzten Tag einer Frist zur Post gegeben (somit an sich rechtzeitig), jedoch an eine nicht zuständige Stelle adressiert wird. Das verspätete Einlangen bei der zuständigen Stelle geht zu Lasten der Partei

Schlagworte
falsche Adressierung eines Antrages, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten