RS UVS Kärnten 1992/11/09 KUVS-365/3/92

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Rechtssatz

Teilt eine Versicherungsanstalt der Behörde mit, daß ein Fahrzeug nach dem 30.9.1991, 24.00 Uhr, nicht mehr versichert ist und leistet der Beschuldigte der bescheidmäßig aufgetragenen Ablieferung der Kennzeichentafeln mit der Begründung keine Folge, daß das Fahrzeug ab 30.9.1991, 0.00 Uhr, bei einer anderen Versicherung versichert ist und meldet er dies erst am 16.10.1991 der Behörde, die mit diesem Datum auch die bescheidmäßige Ablieferungspflicht der Kennzeichentafeln aufhob, verwirklicht er trotzdem eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs 4 KFG bei welcher jedoch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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