RS UVS Kärnten 1992/11/09 KUVS-1151/3/92

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte den Personenkraftwagen im Halteverbot ab, so verwirklicht er eine Verwaltungsübertretung unabhängig davon, daß auch ein anderer Fahrzeuglenker das Fahrzeug im Halteverbot abgestellt und gegen ihn eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder nicht. Steht ein Fahrzeug lediglich zu einem Viertel in der Halteverbotszone, so ist sein Verhalten als geringfügig einzuschätzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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