RS UVS Oberösterreich 1992/11/09 VwSen-100519/8/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Rechtssatz

Wird eine Anzeige beim Strafgericht nicht zurückgelegt, sondern von vornherein gar nicht erhoben, so kann auch die Rechtsfolge des Art. IV Abs. 2 des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971, nämlich die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist für das Verwaltungsstrafverfahren, nicht eintreten. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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