RS UVS Oberösterreich 1992/11/09 VwSen-230036/10/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Rechtssatz

Die generelle rechtspolitische Intention der Behörde, der Verunzierung des Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten durch eine rigorose Anwendung des Verwaltungsstrafrechts entgegenzuwirken, findet in § 19 VStG jedenfalls insoweit eine Grenze, als danach schon jeweils das konkrete Ausmaß der Schädigung der öffentlichen Interessen und das konkrete Ausmaß des Verschuldens der Berufungswerberin die Grundlage für die Strafbemessung bildet. Das nur für eine sehr eingeschränkte Öffentlichkeit wahrnehmbare bloße Auf- und Abgehen auf der Straße zu mitternächtlicher Stunde und das Ansprechen nicht unbeteiligter Passanten sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem diesen Ort in vorgefaßter Absicht aufsuchenden PKW-Lenker kann nicht als eine schwere Verwaltungsübertretung qualifiziert werden. Der belangten Behörde kommt es selbst in jenen Fällen, in denen offensichtlich ein Mißverhältnis in der Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe besteht und die Zahlungsunfähigkeit der Täterin von vornherein offenkundig ist, nicht zu, eine die gemäß § 16 Abs. 2 VStG vorgegebene Relation zwischen höchster Geld- und höchster Ersatzfreiheitsstrafe völlig außer acht lassende Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, um auf diese Weise vermeintlich denselben spezialpräventiven Effekt wie im Normalfall durch die Verhängung einer hohen Geldstrafe zu erzielen. Herabsetzung der Geldstrafe von 30.000 S auf 15.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen auf 4 Tage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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