RS UVS Kärnten 1992/11/10 KUVS-316/3/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, dh wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, so KUVS-115/1991 und andere). Eine, wenn auch ausführliche Belehrung der Fahrer durch den Beschuldigten und das Unterlassen des Hinweises, daß die Gewichtsangaben am Frachtbrief die Eigenprüfung nicht ersetzt, erfüllen diese genannten Erfordernisse nicht. Eine Überladung von 6.720 kg ist bereits optisch (größere Ausbuchtung der Reifen, weitere Durchbiegung der Federn udgl) jedenfalls am Fahrverhalten festzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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