RS UVS Kärnten 1992/11/11 KUVS-953/4/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Rechtssatz

Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit. Den verkehrsgeschulten Organen der Sicherheitswache muß ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil, zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschreitet oder nicht. Auch wird durch die Verwendung eines nichtgeeichten Meßgerätes weder gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes noch gegen § 45 Abs 2 AVG verstoßen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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