RS UVS Kärnten 1992/11/17 KUVS-287-288/4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Überläßt der Zulassungsbesitzer einen Lkw mit abgefahrenen Reifen (links vorne, rechts rückwärts) und ist überdies an der rechten Außenseite des Lkw das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und bei Lkw mit Anhänger auch die höchstzulässige Nutzlast nicht vollständig sichtbar, unverwischbar und dauernd gut lesbar angeschrieben, so macht sich der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten