RS UVS Niederösterreich 1992/11/17 Senat-MI-91-055

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Rechtssatz

Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn sich der Beschuldigte aufgrund verminderter Auffassungsfähigkeit über die damit verbundenen Folgen nicht im klaren ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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