Für die Rechtswirksamkeit einer Verkehrsbeschränkung (hier eines Halte- und Parkverbotes) ist der Umstand entscheidend, ob sie vom zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung der zuständigen Behörde umfaßt ist. Beginnt der zeitliche Geltungsbereich eines Halte- und Parkverbotes um 8.00 Uhr, so ist das Abstellen eines Fahrzeuges vor diesem Zeitpunkt keine Verwaltungsübertretung.