RS UVS Oberösterreich 1992/11/20 VwSen-100822/4/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 20.11.1992
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Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit einer Verkehrsbeschränkung (hier eines Halte- und Parkverbotes) ist der Umstand entscheidend, ob sie vom zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung der zuständigen Behörde umfaßt ist. Beginnt der zeitliche Geltungsbereich eines Halte- und Parkverbotes um 8.00 Uhr, so ist das Abstellen eines Fahrzeuges vor diesem Zeitpunkt keine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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