RS UVS Steiermark 1992/11/26 30.9-46/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Bei mehreren Tätigkeiten (in concreto: Warenpräsentation, Inkassotätigkeit und Zustellung der Ware) im Zuge der unbefugten Gewerbeausübung ist die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des  44 a Z 1 VStG soweit zu konkretisieren, daß die erhaltene Provision für die inkriminierte Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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