RS UVS Kärnten 1992/11/27 KUVS-K1-1113/3/92;

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Veröffentlicht am 27.11.1992
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Rechtssatz

Für das Entstehen der Verpflichtung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist daher einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist, was bei Schwanken beim Gehen und Stehen und Alkoholgeruch aus der Atemluft anzunehmen ist. Für die Entstehung der Berechtigung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO kommt es ferner nicht darauf an, daß die in dieser Bestimmung genannten Personen wegen des Einschreitens der zur Vornahme der Atemluftprobe berechtigten Organe ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen. Eine solche Untersuchung kann vielmehr auch noch später, und zwar so lange verlangt werden als praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können, was nach dem Konsum von 1/4 l Glühwein und 35 Minuten nach dem Lenken des Fahrzeuges anzunehmen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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