RS UVS Oberösterreich 1992/11/30 VwSen-100782/11/Br/Hm

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
beobachten
merken
Beachte
(VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Rechtssatz

Eine reduzierte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit

ist bei der Beurteilung der Verschuldensfrage und der Strafzumessung zu berücksichtigen; eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers, welcher der Amtshandlung der Gendarmeriebeamten zu folgen vermochte, ist als nicht so weitgehend zu erachten, daß von einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Rede sein könnte. Im Zusammenhang mit der reduzierten Schuldfähigkeit stellt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ein erhebliches Überwiegen der mildernden Umstände dar, sodaß die Bestimmung des § 20 anzuwenden war. Die Anwendung des § 20 stellt nicht auf die Zahl der Milderungsgründe sondern auf deren Qualität ab.

Schlagworte
Strafzumessung; außerordentliches Milderungsrecht.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten