RS UVS Niederösterreich 1992/12/01 Senat-BN-91-107

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Rechtssatz

Selbständigkeit im Sinne der Gewerbeordnung 1973 liegt vor, wenn eine Tätigkeit "auf eigene Rechnung" ausgeübt wird sowie die Durchführung der Arbeiten (hier: Dachdecker übernimmt vom Bauherrn den Auftrag zur Durchführung von Zimmermeisterarbeiten) übernommen und das damit verbundene kaufmännische Risiko zur Gänze getragen wird. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß ein konzessionierter Betrieb (hier: Zimmermeisterbetrieb) die "Aufsicht und Kontrolle" übernimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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