RS UVS Niederösterreich 1992/12/01 Senat-BN-91-108

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Rechtssatz

Wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt wurden, bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, kann zwischen An- und Verkauf kein Zusammenhang mehr im Sinne des Ankaufens von Waren zum Zwecke der Weiterveraüßerung gesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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