RS UVS Oberösterreich 1992/12/03 VwSen-420022/15/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Verweis auf VfSlg 12265/1990; VfSlg 12383/1990; VwGH v. 23.9.1991, Zl. 91/19/0162; VwSen-420021 v.15.10.1992 Rechtssatz

Flugsicherungsstellen bzw. in deren Diensten tätige Gendarmerieorgane sind gemäß § 120 LuftfahrtG Hilfsorgane des nach den §§ 139 und 140 LuftfahrtG eine eigenständige Behördenqualität aufweisenden Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Unter Androhung der Festnahme und der Ausübung von Waffengewalt ausgesprochenes Verbot des Weiterfliegens stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Auch ein nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften eingetragenes Luftfahrzeug unterliegt den Kennzeichnungsvorschriften der ZLLV, weil und soweit diese für die Sicherheit des Luftverkehrs im Bundesgebiet von wesentlicher Bedeutung sind; hiezu zählen jedenfalls die Vorschriften des § 16 ZLLV über die Größe der Kennzeichen des Luftfahrzeuges, weil diese ua. auch dessen eindeutige Identifizierung durch die Flugsicherungsstelle vom Kontrollturm aus ermöglichen. Zur Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmung stellen das LuftfahrtG und die ZLLV der Behörde den faktischen Umständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend Eingriffsmöglichkeiten in abgestufter Form - administrativ-bescheidmäßiger Auftrag, Mandatsbescheid, Zwangsmaßnahmen - zur Verfügung. Die unter Androhung der Festnahme und Ausübung von Waffengewalt erfolgte Verhängung eines Flugverbotes gegen den über eine luftfahrtbehördliche Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen verfügenden Beschwerdeführer nur deshalb, weil die Kennzeichen bloß 8 cm - und nicht, wie mit § 16 ZLLV vorgeschrieben, 30 cm - groß waren, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) dar, wenn die Verwendung der zu kleinen Kennzeichen jedenfalls keine aktuelle, sondern allenfalls bloß eine potentielle Gefährdung bewirkt hat und die einschreitenden Organe zudem die von Verfassungs wegen erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung von vornherein überhaupt nicht angestellt haben. Der UVS ist im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht an die vom Beschwerdeführer geltendgemachten Beschwerdepunkte gebunden. Stattgabe.

Schlagworte
CFR; Code of Federal Regulations; FAR; Federal Aviation Regulations
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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