RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-1051/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte gegen 18.30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, fährt er danach mit seinem LKW in eine zirka 7 km vom Tatort entfernte Schottergrube, wo er Schotter aufgeladen hat, um dann nach Hause zu fahren und um 21.00 Uhr den zuständigen Gendarmerieposten vom Verkehrsunfall zu verständigen, kann von einer Meldung "ohne unnötigen Aufschub" bei der nächsten Gendarmeriedienststelle nicht mehr gesprochen werden. Denn die Bestimmung "ohne unnötigen Aufschub" im § 4 Abs 5 StVO ist so zu verstehen, daß die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw wie gegenständlich nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat, wobei die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten