RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-1114-1117/4/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Rechtssatz

Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß ein Anhaltemanöver wie es die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO verlangt, innerhalb von längstens 30 Sekunden abgeschlossen sein kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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