Durch das Entfernen von der Unfallstelle, die nicht rechtzeitige Meldung bei der nächsten Polizei- oder Sicherheitsdienststelle und die Durchführung eines Nachtrunks, handelt der Beschuldigte bewußt fahrlässig, um sich der Verfolgung zu entziehen und hat auch zumindest bewußt fahrlässig in Kauf genommen, daß der Geschädigte keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann.