RS UVS Kärnten 1992/12/17 KUVS-1008-1009/4/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Rechtssatz

Ist im erstinstanzlichen Erkenntnis in der Verfolgungshandlung zumindest der Beschuldigte, der Tatort und die Tatzeit zu erkennen und wurde im Berufungsverfahren dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt, als jener der ersten Instanz, ist die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich. § 33 Abs 1 und Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz ist zwingend im Spruch anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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