Keine Bedenken gegen die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes, wenn dieses aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Kein Recht des Grundstückseigentümers auf Abstellen seines Fahrzeuges auf der vor seiner Liegenschaft befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche. Abweisung.