RS UVS Oberösterreich 1993/01/11 VwSen-100819/4/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 11.01.1993
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Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes, wenn dieses aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Kein Recht des Grundstückseigentümers auf Abstellen seines Fahrzeuges auf der vor seiner Liegenschaft befindlichen öffentlichen Verkehrsfläche. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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