RS UVS Oberösterreich 1993/01/12 VwSen-100366/41/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Rechtssatz

Wenn nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß ausschließlich eine zu kurze Exspirationszeit bzw. ein zu geringes Exspirationsvolumen das Nichtzustandekommen der Messungen ausgelöst hat und sich der Meldungsleger nicht mehr daran zu erinnern vermag, welche Fehlanzeige am Meßgerät wahrzunehmen war, so ist davon auszugehen, daß nicht erweisbar ist, ob der Alkomat zum Tatzeitpunkt funktionsfähig war. Stattgabe.

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In dubio pro reo.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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