RS UVS Kärnten 1993/01/13 KUVS-1312/2/92

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Rechtssatz

Hat der Eigentümer einer Landwirtschaft diese zur Gänze verpachtet, kann nur der Pächter in die verwaltungsstrafrechtliche Haftung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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