RS UVS Kärnten 1993/01/14 KUVS-995/2/92

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Rechtssatz

Die Anwendung des § 25 Abs 1 Zustellgesetz (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) ist im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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