RS UVS Kärnten 1993/01/15 KUVS-367/5/92

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Veröffentlicht am 15.01.1993
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Rechtssatz

Wird ein Schaden durch den Beschuldigten verursacht, der ohne geringe Hilfsmittel (zB abschleifen, auspolieren usw) nicht fachgerecht repariert werden kann, so liegt kein Bagatellschaden vor. Erklärt ein Beschuldigter, der einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, dem Geschädigten seinen Namen, seine Anschrift und auch seine Versicherungsnummer, legt aber den, vom Geschädigten geforderten Lichtbildausweis, nicht vor, so genügt dies nicht zum Nachweis der Identität, den letzteres kann gegenüber einer unbekannten Person nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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