RS UVS Kärnten 1993/01/21 KUVS-1027/1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Unter Verwenden eines Fahrzeuges gemäß § 36 lit e KFG ist auch das Abstellen im öffentlichen Verkehr zu verstehen. Läßt ein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in der Zeit von 6.11.92 bis 14.1.92 an ein und derselben Stelle ohne gültige Begutachtungsplakette (Ablaufmonat 1/91) stehen und wurde vom Lenker kein gesonderter und voneinander getrennt zu beurteilender Entschluß gefaßt, das KFZ in einem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, so ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und liegt lediglich eine selbständige strafbare Handlung vor, die die Anwendung des § 22 VStG ausschließt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten