RS UVS Niederösterreich 1993/01/22 Senat-WM-92-011

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Rechtssatz

Durch die Aufstellung mehrerer selbständiger Spielautomaten werden verschiedene selbständige Taten begangen, weshalb nach dem Kumulationsprinzip für jeden der aufgestellten Automaten separat eine Geldstrafe zu verhängen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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