RS UVS Vorarlberg 1993/01/25 1-370/92

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Diese Verpflichtung reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraft fahrzeuges geeigneten Zustand befindet. Eine allgemeine Aussagepflicht - wie sie etwa für Zeugen besteht - ist durch die genannte Gesetzesstelle für den hier in Betracht kommenden Personenkreis nicht umfaßt. § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient daher vor allem nicht dazu, unter Strafandrohung ein Geständnis zu erzwingen. Die Erstbehörde hat dem Beschuldigten vorgeworfen, daß er - zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 StVO gehörend - eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes unterlassen habe, weil er angegeben habe, daß "eine ihm unbekannte Frau das Fahrzeug gelenkt habe" und somit vorerst jede Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalles bestritten hat. Damit kommt zum Ausdruck, daß der Beschuldigte nach Auffassung der Erstbehörde im Grunde des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verpflichtet gewesen wäre, seine "Beteiligung" an dem in Rede stehenden Unfall zuzugeben, also ein Geständnis abzulegen. Eine derart weitreichende Verpflichtung kann dieser Bestimmung aber entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.2.1983, Zl. 81/02/0162, VwGH vom 28.1.1985, Zl. 85/18/0008-7) nicht entnommen werden. Daher kann die dem Beschuldigten angelastete Behauptung, am Zustandekommen des Unfalles nicht beteiligt gewesen zu sein und eine Frau habe das Fahrzeug gelenkt, nicht als Verstoß gegen die Pflicht qualifiziert werden, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Schlagworte
Mitwirkungspflicht des Lenkers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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